Die Untersuchung und Analyse der Rückgabe geraubten Eigentums in der Bundeshauptstadt ist überaus schwierig, weil der dafür zentrale Aktenbestand – die Unterlagen der nach 1945 eingerichteten Rückstellungskommissionen – zwischenzeitlich vernichtet wurden. Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen vor allem auf exemplarische Urteile, die in einem anderen Bestand aufgefunden wurden, namentlich in den sogenannten Vermögensentziehungs-Anmeldeverordnung (VEAV-Akten, siehe unten). Den HistorikerInnen liegen somit jedoch nur mehr die Ergebnisse der Verfahren vor, nicht jedoch die in dessen Verlauf angeführten Argumente.
Die provisorische österreichische Regierung beschloss am 10. Mai 1945 das Gesetz über die Erfassung sämtlicher nach der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften. 1 Am 17. September 1945 trat daraufhin die Vermögensentziehungs-Anmeldeverordnung (VEAV) in Kraft, 2, die als Grundlage für die weiteren Rückstellungsgesetze (RStG) 3 gedacht war und die Rückforderungsansprüche sichtbar machen sollte. 4 Nach den Bestimmungen der VEAV mussten alle Vermögenschaften und -rechte angemeldet werden, die nach dem 13. März 1938 aufgrund der NS-Herrschaft entzogen worden waren. Ehemalige EigentümerInnen oder deren ErbInnen konnten gleichzeitig auch ihrerseits Ansprüche geltend machen. Wenn weder die NutznießerInnen einer „Arisierung“ noch die Beraubten das entzogene Vermögen anmeldeten – beispielsweise weil letztere im Holocaust ermordet worden waren –, blieb die „Arisierung“ nach 1945 unbekannt. 5
Bis 1957 erfolgten verschiedene gesetzliche Schritte bezüglich der Rückgaben und Rückstellungen. Die sieben Rückstellungsgesetze entstanden, wie die Historikerin Brigitte Bailer-Galanda analysierte, in einem „Beziehungsgeflecht aus folgenden Faktoren: 1. den Interessen der politischen Parteien, denen vor allem – wie in jeder repräsentativen Demokratie – an möglichst breiter Zustimmung in der Bevölkerung unter Einschluss der wahlentscheidend großen Zahl der ehemaligen Nationalsozialisten und Nationalsozialistinnen gelegen war; 2. dem absolut vorrangigen Ziel jeder Bundesregierung zwischen 1945 und 1955, den Abschluss des Staatsvertrages zu möglichst günstigen Bedingungen für Österreich zu erreichen; […] 3. Handlungen und Ansprüchen der Alliierten“. 6
Ab 1947 führten Rückstellungskommissionen, die bei den Landesgerichten Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtet wurden, die Verfahren durch. 7 Durch das im Februar 1947 erlassene Dritte Rückstellungsgesetz konnten privatrechtliche Ansprüche gestellt werden. Einige ehemalige „AriseurInnen“ argumentierten in den Verfahren, dass die Betriebe 1938 verschuldet gewesen waren und/oder dass sie Investitionen tätigen mussten. Diese Argumente und der gesetzliche Handlungsspielraum der Rückstellungskommissionen dürfte der Grund für die hohe Anzahl der außergerichtlich geschlossenen Vergleiche sein. 8
Wer konnte keinen Rückstellungsantrag stellen?
Von vornherein keine Möglichkeit, ihr Recht einzufordern, hatten alle diejenigen, die im Holocaust ermordet worden waren. Sofern es überlebende ErbInnen gab, waren diese zwar anspruchsberechtigt, wussten in vielen Fällen aber über die genaueren Besitzverhältnisse ihrer ermordeten Eltern oder Verwandten nicht näher Bescheid und konnten daher auch keine entsprechenden Rückstellungen geltend machen. Schlussendlich waren all jene Rückstellungsforderungen obsolet, die Betriebe betrafen, die während des NS-Regimes „liquidiert“ worden waren – unabhängig davon, ob es zuvor noch seitens der „kommissarischen Verwalter“ zu Enteignungen gekommen war oder nicht (etwa indem diese vor der Liquidierung die vorhandenen Warenbestände abverkauft und die Einnahmen für sich behalten hatten). Im vierten Bezirk betraf das etwa Klemens Molkner, der ein Juweliergeschäft in der Wiedner Hauptstraße 19 besessen hatte, bis sich nach dem „Anschluss“ ein Herr Brandl als „kommissarischer Verwalter“ eingesetzt hatte. Molkner konnte mit seinen Angehörigen über Großbritannien in die USA flüchten, wo die Familie am 13. März 1940 weitgehend mittellos ankam. 9 Obwohl die Molkners auf diese Weise das NS-Regime überlebten, konnten sie später keine Rückstellung beantragen, da ihr ehemaliger Betrieb auf Weisung der Vermögensverkehrsstelle „liquidiert“ worden war.10 Auch die Kinder des bereits erwähnten ermordeten Ehepaares Salomon und Josefina Feuchtbaum, die zuvor einen Fotoladen auf der Wieden besessen hatten, konnten aus Österreich flüchten. Eine Uhr und einen Ring von Salomon Feuchtbaum nahm sein 17-jähriger Sohn bei seiner Ausreise 1939 mit. Ob seine Flucht glückte und er die NS-Zeit überlebte, konnte bisher nicht herausgefunden werden. Die 15-jährige Tochter Lotte Feuchtbaum flüchtete ebenfalls aus Österreich und füllte 1991 für ihre Eltern eine „Page of Testimony“ der israelischen Gedenk- und Dokumentationsstätte Yad Vashem aus. Über ihre genaue Fluchtmöglichkeit und -route ist nichts bekannt. 11 Da die väterliche Fotohandlung „liquidiert“ wurde, konnten auch sie keinen Rückstellungsantrag für das Geschäft stellen.
Verzicht auf Rückstellung zugunsten der ehemaligen Angestellten
In einigen Fällen versuchten jüdische BesitzerInnen, ihre Betriebe an bekannte oder befreundete „ArierInnen“ zu übergeben. Einerseits sahen sie ihr Geschäft lieber in Händen von Bekannten oder FreundInnen als von unbekannten „AriseurInnen“. Andererseits hofften viele, ihre Unternehmen nach dem NS-Regime wieder „einfacher“ zurückzubekommen. Dies könnte auch die am 23. Oktober 1869 geborene Regina Mader versucht haben. Sie lebte 1938 als Jüdin in einer sogenannten „Mischehe“ und war Inhaberin des Textilwarenhandels Zur kleinen Elisabeth in der Wiedner Hauptstraße 37. Am 21. April 1939 „arisierte“ die langjährige Mitarbeiterin Maders, Leopoldine Resel, das Geschäft. 12 1946 füllte Resel die VEAV aus und gab an, dass sie den Betrieb im Einvernehmen mit Mader erworben habe. In einem Schreiben an das Magistrat verzichtete die ehemalige Eigentümerin Regina Mader, welche die NS-Zeit in Wien überlebt hatte, auf eine Rückstellung: „Ich mache im Sinne des § 6 der V.EaV. keinen Gebrauch, da die Inhaberin Leopoldine Resel bei mir über 30 Jahre angestellt war und ihren Lebensunterhalt ausschließlich von dem Ertrag des Geschäftes bestreitet.“ 13
Rückstellung ohne außergerichtliche Vergleiche
Im Jahr 1939 hatte der ehemalige Kaffeehausbesitzer Hugo Ernst über Frankreich nach New York flüchten können. Seine Tochter Margarethe folgte ihm im selben Jahr über Italien. Bis zum Wiedersehen mit seiner Ehefrau Marie Ernst vergingen jedoch zwei Jahre, denn sie erreichte die USA erst 1941 über Portugal. Als nunmehr US-amerikanischer Staatsbürger stellte Hugo Ernst nach dem Zweiten Weltkrieg einen Antrag auf Rückstellung seines Kaffeehauses. Der „Ariseur“ wurde 1947 vom Volksgericht Wien wegen seiner „illegalen“ Tätigkeit aufgrund des Verbotsgesetzes und wegen missbräuchlicher Bereicherung aufgrund des Kriegsverbrechergesetzes zu 18 Monaten schwerem Kerker verurteilt. Dadurch befand sich der Betrieb nun im Eigentum der Republik Österreich, die ihn schließlich am 12. Februar 1952 an Hugo Ernst zurückgab. 14
Auch hinsichtlich des Schikaneder-Kinos gelangte 1949 eine Rückstellungskommission zur Auffassung, dass der Vermögensentzug nicht den Regeln des redlichen Verkehrs entsprochen hätte und somit das Kino samt allen Rechten an den ehemaligen Besitzer Hugo Klein zurückzustellen sei. Wegen der Verfolgung als Jude hätte Klein „unter diesem Druck zur Veräusserung seines Unternehmens schreiten […]“ 15 müssen. Auch habe der „Ariseur“ Franz Hansmann Klein aus dem Betrieb geworfen worden und nur einen geringen Betrag des „Kaufpreises“ bezahlt. Der auf das „Sperrkonto“ zu bezahlende „Kaufpreis“ war ohnehin schon zu niedrig bemessen, denn das Kino war schuldenfrei und in einem guten baulichen Zustand gewesen. 16 Ob der „Ariseur“, wie in vielen anderen Fällen, vor der Rückstellungskommission mit der angeblichen Verschuldung des Betriebes 1938 und notwendigen Investitionen argumentierte, geht aus den Akten nicht hervor. Nur drei Monate nach der Rückstellung verstarb Hugo Klein im Exil in Großbritannien. 17
Rückstellung über außergerichtliche Vergleiche
Richard Beck besaß ein Seidenwarengeschäft auf der Rechten Wienzeile 15, das im Jänner 1939 von seinem Mitarbeiter Josef Riegler „arisiert“ wurde. Beck war bereits im Juni 1938 aus Österreich in die USA geflüchtet, wo er sich in Kalifornien niederließ. Im September 1948 schloss er mit dem „Ariseur“ Riegler folgenden Vergleich: Nach Rückstellung des Geschäftes übertrug Beck Riegler die Geschäftsführung und beteiligte ihn mit 60 % am Reingewinn. 18 Aus dem Vergleich kann abgelesen werden, dass Beck nach seiner Vertreibung nicht mehr nach Österreich zurückkehren wollte und daher die Führung seines Geschäfts wohl oder übel dem ehemaligen Mitarbeiter und „Ariseur“ überließ.
Der ehemalige Inhaber des Café Ostend, Friedrich Knöpfmacher, wurde während der NS-Zeit von Brünn in das KZ Mauthausen deportiert und dort am 18. Oktober 1941 ermordet. Genaue Angaben über die Ermordung seiner Ehefrau Melitta Knöpfmacher sind nicht vorhanden, jedoch war nach Kriegsende seine Schwester Hedwig Knöpfmacher die Alleinerbin. 19 Sie suchte nach 1945 um Rückstellung an. Im Zuge der Erhebungen legte der Oberkellner des Kaffeehauses, Hans Jäger, einen Vertrag vor, der am 5. Juli 1938 in seinem Beisein zwischen Knöpfmacher und dem „Ariseur“ Walter Braunstein geschlossen worden war. In diesem bis 31. Dezember 1948 befristeten Vertrag war vereinbart worden, dass Braunstein dem ehemaligen Eigentümer den „Kaufpreis“ nach Möglichkeit zu bezahlen hatte. Für die geleisteten Dienste hätte der „Ariseur“ nach 1948 einen Betrag des Durchschnittsreingewinns der letzten drei Geschäftsjahre von Knöpfmacher oder dessen ErbInnen erhalten sollen. Welche Intentionen der „Übernehmer“ bei dieser den Behörden nicht bekannten Vereinbarung hatte, lässt sich heute nicht mehr eindeutig klären. Am 21. Mai 1948 schlossen Hedwig Knöpfmacher und Walter Braunstein folgenden Vergleich: Braunstein gab das Haus sowie das Kaffeehaus, das während der Kriegshandlungen zerstört worden war, und die Kaffeehauskonzession zurück. Er verpflichtete sich, einen Betrag von 18.000.– Schilling an Frau Knöpfmacher zu bezahlen. Da Braunstein zu diesem Zeitpunkt ohne Vermögen war, wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen, die an sein Bruttoeinkommen gebunden war. 20
Das Johann-Strauss-Kino war bis 1938 von der Ebner & Co KG betrieben worden, die aus dem Geschäftsführer Berthold Maximillian Ebner und den drei KommandistInnen Margarethe Ebner sowie Geza und Johanna Klinger bestanden hatte. Der „kommissarische Verwalter“ Ewald Kloser war seit 1923 Mitglied der NSDAP gewesen und hatte das Kino durch Genehmigung der VVSt am 19. Jänner 1939 „arisieren“ können. 21 Geza Klinger war nach Südamerika, Berthold und Margarethe Ebner waren nach Großbritannien emigriert. Johanna Klinger hatte nicht mehr flüchten können. Sie war am 12. März 1941 von Wien in das Ghetto Opatów deportiert und anschließend ermordet worden. 22 Die Rückstellungskommission stimmte am 24. September 1948 dem außergerichtlichen Vergleich zwischen dem „Ariseur“ Kloser und den überlebenden ehemaligen BesitzerInnen zu. Das Kino wurde samt Mietrechten im Zustand des Vergleichstags zurückgestellt; eine nähere Begründung wird nicht ausgeführt. 23
Der „Ariseur“ Paul Wagner betrieb auch nach 1945 das Juweliergeschäft des rechtmäßigen Eigentümers Israel Medlinger in der Kärntner Straße 32. Medlinger hatte mit seiner Ehefrau nach Südamerika fliehen können, überlebte den Zweiten Weltkrieg und forderte sein Eigentum zurück. Am 22. September 1948 kam die Rückstellungskommission zur Erkenntnis, dass Wagner den Betrieb und die damit verbundenen Mietrechte zurückzustellen hatte. Die näheren Umstände sind nicht mehr eruierbar, aber offensichtlich gelang es dem Ehepaar Medlinger nicht mehr, in Wien neuerlich Fuß zu fassen. Eineinhalb Jahre später konnte Wagner mit Medlinger daher einen überaus günstigen Vergleich schließen: Israel Medlinger verzichtete nach Bezahlung des festgelegten Vergleichsbetrags sowie einer Abschlagzahlung auf alle Rechte, die ihm seitens der Rückstellungskommission zugesprochen worden waren, ebenso wie auf alle künftigen Ansprüche. 24 Aufgrund der fehlenden Akten kann heute nicht mehr rekonstruiert werden, weshalb es zu diesem Vergleich kam und welche Beweggründe für Medlinger ausschlaggebend waren, sich mit dem „Ariseur“ schließlich doch noch zu einigen. Juwelier Wagner ist heute wohl einer der bekanntesten Juweliere Wiens und befindet sich immer noch in Familienbesitz – derzeit wird die vierte Generation ausgebildet. Die offizielle Unternehmensgeschichte erwähnt von alldem bis heute kein Wort. 25
Unklare Rückstellungsfälle
In etlichen Fällen liegen eventuelle Rückstellungen völlig im Dunklen. Der ehemalige Besitzer des Schönburg-Kinos Arthur Baron war am 30. August 1943 in Wien verstorben, seine Ehefrau Katharina Baron hatte in die USA flüchten können. 26 Als Universalerbin beantragte sie nach 1945 die Rückstellung der entzogenen Liegenschaften. Obwohl der „Ariseur“ Hans Bauer 1946 eine Vermögensentziehungsanmeldung unterfertigte und das Kino bis 1964 bestand, finden sich weder Hinweise auf eine Rückstellung des Kinos noch auf einen außergerichtlichen Vergleich. 27
- 1) StGBl 10/1945, Gesetz über die Erfassung sämtlicher nach der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften.
- 2) BGBl. 166/1946, Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 15. September 1946 zur Durchführung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften vom 10. Mai.
- 3) Zwischen 1946 und 1949 gab es insgesamt sieben Rückstellungsgesetze.
- 4) Brigitte Rigele, „Wiedergutmachung“. Bestände zu den Rückstellungsverfahren im Wiener Stadt- und Landesarchiv, in: Studien zur Wiener Geschichte. Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), 132–133.
- 5) Gemäß § 13 des Dritten RStG sollten in den VEAV-Akten die Kopien der Erkenntnisse und Vergleich eingelegt werden, was in der Praxis nicht immer geschah. Daher ist eine Rekonstruktion der Rückstellungen aufgrund der Lückenhaftigkeit der Aktenbestände schwierig.
- 6) Brigitte Bailer-Galanda, Rückstellungen und Entschädigungen – eine Rücknahme des Vermögensentzugs während des NS-Regimes, in: Eva Blimlinger/Brigitte Bailer-Galanda (Hg.), Vermögensentzug – Rückstellung – Entschädigung. Österreich 1938/1945–2005, 40-69, 40.
- 7) Vgl. BGBl 54/1947, Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz).
- 8) Vgl. Brigitte Rigele, „Wiedergutmachung“. Bestände zu den Rückstellungsverfahren im Wiener Stadt- und Landesarchiv, in: Studien zur Wiener Geschichte. Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), 127–143; Brigitte Bailer-Galanda, Rückstellungen und Entschädigungen – eine Rücknahme des Vermögensentzugs während des NS-Regimes, in: Eva Blimlinger/Bailer-Galanda (Hg.), Vermögensentzug – Rückstellung – Entschädigung. Österreich 1938/1945–2005, Innsbruck 2005, 40.
- 9) Vgl. Yad Vasehm, Datenbank, URL: http://db.yadvashem.org/names/search.html?language=de (6. 8. 2016).
- 10) Vgl. ÖStA, AdR, EURANG, VVSt, Gewerbe 2683.
- 11) Vgl. ÖStA, AdR, EuRANG, VA 6425 und Statistik 2194; Yad Vashem, Datenbank, URL: http://db.yadvashem.org/names/search.html?language=de (6. 8. 2016).
- 12) Vgl. ÖStA, AdR, EuRANG, VVSt, VA 45741 und Handel 8949.
- 13) WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 125.
- 14) Vgl. WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 659, 2.3.14 – Volksgericht Wien, A1-Vg Vr Strafakten VgVr 2478/1945; Ancestry Information Operations Unlimited Company, Datenbank, URL: http://www.ancestry.de (12. 6. 2016).
- 15) WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bezirk, 657.
- 16) WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bezirk, 657.
- 17) Vgl. Ancestry Information Operations Unlimited Company, Datenbank, URL: http://www.ancestry.de (15. 8. 2016).
- 18) Vgl. ÖStA, AdR, EuRANG, VVSt, Handel, 8158; WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 86, 79, 833.
- 19) Vgl. DÖW, Opfersuche, URL: http://www.doew.at (1. 3. 2016).
- 20) Vgl. WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 485, 2.3.14 Volksgericht Wien, A1-Vg Vr Strafakten, VgVr 3306/1948.
- 21) Vgl. ÖStA, AdR, EuRANG, VVSt, VA 24205, VA 24206, VA 31522, VA 32255, Gewerbe 2970 und Kommissare und Treuhänder 1134.
- 22) Vgl. WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez. 21; DÖW, Opfersuche, URL: http://www.doew.at (14. 3. 2016).
- 23) Vgl. WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 21.
- 24) Vgl. WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 1. Bez., 1263.
- 25) Vgl. https://www.juwelier-wagner.at (15. 8. 2016).
- 26) Vgl. ÖStA, AdR, EuRANG, Hilfsfond Abgeltungsfonds 20075; Yad Vashem, Datenbank, URL: http://db.yadvashem.org/names/search.html?language=de (12.08.2016).
- 27) WStLA, 1.3.2.119.B4.1 – VEAV, 4. Bez., 410, 658 und 739; http://www.kinthetop.at/forschung/kinthetop_4 html (10. 4. 2016).